Seite 8 N. 4 zu Art. 310 StPO). Dass die Beschwerdeführerin eine Querulantin ist, ist auch nicht aktenkundig. Die körperliche Integrität von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen ist selbstverständlich ebenso geschützt wie diejenige von Menschen ohne Beeinträchtigungen. Der vorliegende Fall ist grundsätzlich vergleichbar mit klassischen Vergewaltigungsfällen, in denen oftmals am Anfang nur die Aussage der betroffenen Frau vorliegt. Einzuräumen ist jedoch auch, dass es, abgesehen von den Aussagen der Beschwerdeführerin, keine weiteren konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten gibt.