Im vorliegenden Fall basiert der Anfangsverdacht einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht des Obergerichts unterscheiden sich die Aussagen jedoch von einem „blossen Gerücht“ oder „Vermutungen“, da gestützt auf die Akten sowie die angefochtene Verfügung feststeht, dass es tatsächlich zu einem Vorfall im Schwimmbad F___ gekommen ist und mit dem 10. September 2016 auch das Datum feststeht.