Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Land führt in seinem Urteil 470 16 90 vom 19. Juli 2016 aus, dass für eine Nichtanhandnahmeverfügung gefordert ist, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist, der Sachverhalt demnach rein zivilrechtliche Streitigkeiten betrifft sowie bei aussichtslosen Strafanzeigen (E. 3.1).