Das Bundesstrafgericht hat in seinem Urteil BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 ausgeführt, die fraglichen Tatbestände können beispielsweise eindeutig als nicht erfüllt erachtet werden bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen (E. 2.1). Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Land führt in seinem Urteil 470 16 90 vom 19. Juli 2016 aus, dass für eine Nichtanhandnahmeverfügung gefordert ist, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist.