Seite 7 Opportunitätsprinzips auf weitere, wenig erfolgversprechende Untersuchungen verzichtet habe. 9.1 Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).