9. Tätlichkeiten / Körperverletzung Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe schon im Polizeiauto und dann auch im Psychiatrischen Zentrum auf die Blutspuren an ihrem Arm hingewiesen. Diese seien von der Eisenstange, mit der sie der Bademeister C___ geschlagen habe, sichtbar gewesen. Alle im Schwimmbad anwesenden Gäste seien Zeugen dieser heftigen Auseinandersetzung gewesen. In der Akutstation seien ausschliesslich Psychiater anwesend gewesen, die nicht in der Lage gewesen wären, ein Arztzeugnis zu verfassen, da sie ja von der Polizei beeinflusst gewesen seien.