8 StPO regelt den Verzicht auf Strafverfolgung, mithin das Opportunitätsprinzip. Dazu kann der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft „in Anwendung des Opportunitätsprinzips auf die Vornahme weiterer Ermittlungen verzichtet“ (act. B 13).