8. Aus der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 (act. B 13) geht hervor, dass das auf Strafanzeige hin eröffnete Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und c i.V.m. Art. 8 StPO nicht anhand genommen wurde. Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist am Platz, wenn Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, also in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen (BGE 137 IV 285 ff. E. 2.3). Die Situation muss sich für den StA B___ demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO).