Festzuhalten ist somit, dass auf die Beschwerde von A___ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einzutreten ist. Nicht eingetreten wird dagegen auf die beiden Begehren betreffend Bezahlung einer „Genugtuungs-/Schmerzensgeldentschädigung“ sowie die Erhebung einer Strafanzeige gegen die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden.