Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird die vorliegende Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Daher wird je nach Ausgang des neuen Entscheids der Staatsanwaltschaft eine Beurteilung der Zivilklage erfolgen oder auch nicht. Was die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Strafanzeige betrifft, ist diese nicht beim Obergericht, sondern bei einer Strafverfolgungsbehörde, somit bei der Kantonspolizei oder bei der Staatsanwaltschaft, einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO).