1 der angefochtenen Verfügung, so dass dieses zulässig ist. Hingegen kann auf das Genugtuungs-/Schmerzensgeldbegehren sowie auf die Strafanzeige gegen die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden nicht eingetreten werden. Bezüglich des erstgenannten Begehrens ist auf Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird die vorliegende Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.