Seite 5 7. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in den beiden Beschwerdeeingaben (act. B 1 und 17) gestellten Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO gilt dasselbe für die Nichtanhandnahmeverfügung. Das sinngemässe Begehren um Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung richtet sich gegen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung, so dass dieses zulässig ist.