397 StPO). Der kantonale Beschwerdeentscheid, der die Einstellung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens schützt, kann mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO).