30 StGB). Gemäss Bundesgericht ist dazu erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (Urteile des Bundesgerichts 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3; 6B_648/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.3; 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3).