Voraussetzung für die Konstituierung als Privatklägerschaft ist somit die Geschädigtenstellung. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Laut der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung geht es vorliegend um Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), bei welchen es sich um Strafantragsdelikte handelt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Da A___ geltend macht, sie sei infolge eines strafbaren Verhaltens des