Seite 3 handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich als Strafoder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung, bzw. vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung, nicht anfechten (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 9 zu Art. 322 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO).