5. Sodann stellt sich die Frage nach der Legitimation von A___ zur Beschwerdeeinreichung. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Einstellungsverfügung, resp. in casu die Nichtanhandnahmeverfügung, von den Parteien angefochten werden. Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Bei ihr