310 StPO). Somit beträgt die Frist zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei gestützt auf Art. 384 lit. b StPO die Frist mit der Zustellung des Entscheides beginnt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 18. Oktober 2016 versandt. Die Frist von 10 Tagen ist vorliegend mit der am 25. Oktober 2016 beim Gericht eingangenen Beschwerdeeingabe offensichtlich eingehalten.