Seite 2 eine Teilnahme am Beschwerdeverfahren (act. B 15). Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Dezember 2016 eine Stellungnahme ein, worin sie die kostenfällige Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft beantragte, die Entschädigungsforderung auf CHF 10‘000.00 bezifferte und Strafanzeige gegen die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden erhob (act. B 17). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.