2. Gegen diese Verfügung reichte A___ Beschwerde ein, welche am 25. Oktober 2016 beim Obergericht einging. In ihrer Eingabe hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss fest, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben und sie verlange eine Genugtuungs-/Schmerzensgeldentschädigung von mindestens CHF 7‘000.00 (act. B 1). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 12. November 2016 und enthält den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. B 11). Mit Schreiben vom 28. November 2016 verzichtete C___ auf