Der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung kann entnommen werden, am 10. September 2016 sei es im Schwimmbad F___ offensichtlich zu einer verbalen und angeblich auch tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem verantwortlichen Bademeister C___ und A___ gekommen. Aus den eingereichten Akten sei nicht ersichtlich, worin diese Tätlichkeiten bzw. die Körperverletzung bestanden haben sollten. Abgesehen von den Hinweisen der Strafklägerin würden Hinweise auf einen strafrechtlich relevanten Übergriff seitens des Bademeisters fehlen. Auch liege kein Arztzeugnis vor.