5. Der Beschwerdeführerin A___ wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘504.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Dem Beschwerdegegner C___ wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.