im Strafverfahren festgesetzt werden. Die Frage der Entschädigung wird bei Abschluss des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft zu regeln sein. Mangels Beteiligung des Beschwerdegegners und daher mangels Aufwandes im vorliegenden Verfahren ist über die Zusprechung einer Entschädigung an ihn nicht zu befinden. Seite 19 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf Ziff. 2 Abs. 1 sowie Ziff. 4 der Begehren der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.