Seite 18 Beschwerdeeingabe wird beantragt, der Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwendungen im Strafuntersuchungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. In der Eingabe vom 27. Oktober 2016 beziffert RA B___ die Parteientschädigung in der Strafuntersuchung auf CHF 11‘078.70 (act. B 18, S. 3 und B 19/3-7). Aufgrund des Verfahrensausganges, die Einstellungsverfügung wird aufgehoben und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, kann im jetzigen Zeitpunkt keine Entschädigung für die Bemühungen von RA B___ im Strafverfahren festgesetzt werden.