Sodann machte RA B___ am 6. Dezember 2016 geltend, „aufgrund der unsorgfältigen Aktenführung der Staatsanwaltschaft und dem mühseligen Abgleich zwischen dem bereits erhaltenen und dem vervollständigten Aktendossier sei ihm ein zusätzlicher Aufwand von 2 Stunden entstanden“ (act. B 26, S. 2). Dieser Vorwurf ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. act. B 21 und B 23), weshalb die 2 Stunden Aufwand zu vergüten sind. Für die am 21. Dezember 2016 als Reaktion auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2016 eingereichte zusätzliche Eingabe (act. B 32) erscheint dem Obergericht ein Aufwand von 1 Stunde als angemessen.