Zunächst ist die Entschädigung für A___ festzusetzen. RA B___ hat in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2016 auf die beigelegte Abrechnung Nr. 701617 vom 27. Oktober 2016 von CHF 4‘159.70 verwiesen, wobei die Betreibungskosten von CHF 244.65 in Abzug zu bringen seien, so dass eine Parteientschädigung von CHF 3‘915.05 resultiere (act. B 18, S. 3). In der fraglichen Rechnung Nr. 701617 ist ein Aufwand von 12,6 Stunden aufgeführt, die Barauslagen werden mit einer Pauschale von 4 % berechnet (act. B 19/8). Sodann machte RA B___