14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von A___ in den Begehren Ziffer 1 und Ziffer 2 Absatz 2 teilweise gutzuheissen ist. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2016 in Sachen Staat gegen C___ wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO aufgehoben und der Staatsanwaltschaft die Weisung erteilt, allenfalls weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen (siehe Erwägungen 11 und 12) und anschliessend beim Kantonsgericht Anklage zu erheben (bezüglich der mitgenommenen Gegenstände siehe Erwägung 13). Auf Ziff. 2 Abs. 1 sowie Ziff. 4 der