Anzufügen ist auch hier, dass dabei ausser Acht zu lassen ist, ob A___ allenfalls auch Sachen des Beschwerdegegners zurückbehalten, benutzt oder entsorgt hat. Selbst wenn dem tatsächlich so wäre, vermöchte dies an einem allenfalls strafbaren Verhalten des Beschwerdegegners nichts zu ändern. Festzuhalten ist somit, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände die erforderliche Prüfung vorzunehmen und anschliessend zu entscheiden hat, wo Anklage zu erheben ist und wo nicht.