137 Abs. 1 StGB handelt es sich um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), weshalb hier insbesondere die Verjährung zu prüfen ist, da der zugrundeliegende Sachverhalt bereits mehr als acht Jahre zurückliegt. Bei Art. 139 und Art. 137 StGB wiederum sind insbesondere eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners zu prüfen. Insgesamt wird die Staatsanwaltschaft für jeden einzelnen Gegenstand zu prüfen haben, ob Anklage zu erheben ist oder nicht. Anzufügen ist auch hier, dass dabei ausser Acht zu lassen ist, ob A___ allenfalls auch Sachen des Beschwerdegegners zurückbehalten, benutzt oder entsorgt hat.