Der Eingabe von RA B___ vom 18. Juni 2015 an die Staatsanwaltschaft kann auf S. 5 entnommen werden, der Beschwerdegegner habe zugestanden, dass er das Rezeptbuch der Beschwerdeführerin in seinem Besitz habe, dass er die Praxisschlüssel nie zurück gegeben habe, dass er Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin in physischer und elektronischer Form besitze, dass sich diverse Gegenstände der Beschwerdeführerin in seinem Lager in J___ befinden könnten und dass der Beschwerdegegner noch im Besitz des Postfachschlüssels sei (act. B 2/49). Bei den Akten befindet sich weiter eine von der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2009 erstellte Liste gestohlener Gegenstände (act. B 11/71/39),