Seite 14 dass der Beschwerdegegner anlässlich seines Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung diverse persönliche Gegenstände von ihr mitgenommen habe. Der Beschwerdegegner gab vor der Staatsanwaltschaft an, er habe seine Sachen mitgenommen. Es könne sein, dass Sachen der Beschwerdeführerin in den Kisten seien. Die Sachen seien im Lager in J___. Die Stereoanlage könne dort sein, der Stabmixer auch. Die rote Liste gehöre sowieso ihm, das sei wie ein Telefonbuch. Es könne auch sein, dass in den Kartons Bücher seien. Er habe nichts bewusst mitgenommen.