diverse Bücher; Stabmixer; Denon Stereoanlage; Schneider-Regal; Staffelei von Aldi; persönliche Briefe. Soweit es sich bei diesen Gegenständen um werthaltige Sachen handle, habe der Beschwerdegegner Diebstahl begangen, Aneignungs- und Bereicherungsabsicht seien offenkundig. Soweit diese nicht werthaltig seien und eine Bereicherungsabsicht damit entfalle, sei der Tatbestand der Sachentziehung erfüllt. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin dargelegt, die Staatsanwaltschaft habe auf S. 5 oben der Einstellungsverfügung korrekt festgestellt,