B 11/71/44, S. 6, 8, 26). Für die restlichen CHF 19‘800.00 (CHF 10‘400 und 9‘400.00) finden sich zwar keine entsprechenden Verbuchungen im Auszug des Postkontos 85-XXXXX-X, C___ hat jedoch auf entsprechenden Vorhalt des Staatsanwaltes die Zahlung der CHF 27‘400.00 ab dem Postkonto der Beschwerdeführerin für Nahrungsergänzungsmittel und Mietgeräte etc. nicht bestritten (act. B 11/22, S. 9 ff.). F___ sagte vor der Kantonspolizei zu den Rechnungen der K___ AG von total CHF 27‘400.00 aus, sie habe im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss Rechnungen von der Firma K___ AG bekommen, die sie verbucht habe (act. B 11/20, S. 4 ff.).