In der Eingabe von RA B___ vom 18. Juni 2015 an die Staatsanwaltschaft wird auf S. 4 von der Beschwerdeführerin verneint, vom Beschwerdegegner je Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel gekauft, Geräte angemietet oder Dienstleistungen für Bürotechnik bezogen zu haben. Auch seien im Zusammenhang mit dem Umbau der Praxis in G___ keinerlei Bauleistungen über den Beschuldigten oder seine Firmen in Anspruch genommen oder abgewickelt worden (act. B 2/49). Bei den Akten befinden sich fünf Rechnungen der K___ AG an die „Praxis Dr. med. A___, E___“ adressiert im Gesamtbetrag von CHF 27‘400.00 (act. B 11/71/21).