Der Beschwerdegegner habe keine Lieferscheine oder dergleichen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe dazu Beweisanträge gestellt, die jedoch von der Vorinstanz nicht beachtet worden seien. Der Beschwerdegegner erklärt vor der Staatsanwaltschaft, er habe der Beschwerdeführerin die Sachen in die Praxis geliefert. Es müsste in der Buchhaltung der K___ AG aufgeführt sein, woher diese Produkte seien. Das lasse sich alles nachweisen. Er könne Belege bringen. Er reiche dazu Unterlagen ein.