Der Beschwerdegegner hat jedoch erstens nicht plausibel vorbringen können, weshalb solche Zahlungen nicht direkt ab den Konti der Beschwerdegegnerin getätigt worden sind. Zweitens hat er keine Belege für die behaupteten Einkäufe für die Beschwerdeführerin ab seinen Postkonti vorgelegt. Auffallend ist in diesem Kontext ferner die Tatsache, dass auf den Konti des Beschwerdegegners mit den fraglichen Überweisungen tatsächlich immer wieder Minus-Saldi ausgeglichen worden sind (act. B 11/74). Diese Aktenlage spricht gegen die vom Beschwerdegegner angegebenen Gründe für die genannten Überweisungen.