B 11/20, S. 4). Ebenfalls bei den Untersuchungsakten befinden sich die von der Beschwerdeführerin zu den Zahlungen ab ihrem Postkonto 85-XXXXX-X gemäss vorgenannter Excel-Liste eingereichten Belege (act. B 11/71/16). Diese Einzelbelege zeigen, dass die Überweisungen jeweils auf die PC- Konti 86-XXXXX-X oder 87-XXXXX-X von C___ (act. B 11/19c) erfolgten. Gleicht man die Belege mit den Positionen in der Tabelle ab, ergibt sich, dass für insgesamt fünf Positionen in der Tabelle kein Beleg vorhanden ist. Dies betrifft folgende Zahlungen: 21.01.2008 von CHF 1‘300.00, 07.01.2009