Rechnung gestellt worden, weshalb diese dann ziemlich hoch ausgefallen seien. Er habe nichts behändigt. Die Gelder seien für Einkäufe verwendet worden. Er habe der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 CHF 25‘000.00 gegeben als Startkapital. Danach sei das ihr gemeinsames Konto gewesen. Die Staatsanwaltschaft weist im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass unter den gegebenen bzw. ermittelten Umständen, die in der Verfügung deutlicher ausgeführt worden seien, das Prinzip der Unschuldsvermutung relativ weit zu fassen sei.