10. Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB: Bezüge über CHF 87‘645.75 Die Beschwerdeführerin hat vor der Staatsanwaltschaft ausführen lassen, für die vom Beschwerdegegner behaupteten CHF 25‘000.00, welche er ihr als Unterstützung für den Praxisaufbau gegeben haben soll, fehle jeglicher Beweis. Es sei zwischen ihnen nie eine einfache Gesellschaft oder eine Gewinnbeteiligung vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin sei nie an den Firmen des Beschwerdegegners beteiligt gewesen.