___ im Beschwerdeverfahren gewährte Einsichtnahme in die Strafakten. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin letztmals Akteneinsicht im Mai 2015 erhalten hat (act. B 1, S. 3 und B 2/48), hat das Obergericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerde als angezeigt und zulässig erachtet. Dieser Anspruch wurde mit der Weiterleitung der Eingabe vom 29. September 2016 an den Beschwerdegegner und die Staatsanwaltschaft (act. B 14) denn auch faktisch anerkannt.