1 des Begehrens in der Beschwerdeeingabe vom 29. August 2016 ist Beschwerdegegenstand lediglich noch Veruntreuung, Diebstahl, Sachentziehung, eventuell unrechtmässige Aneignung. Die Beschwerdeführerin akzeptiert ausdrücklich die Einstellung des Strafverfahrens in den Punkten Nötigung, Verletzung des Berufsgeheimnisses, Irreführung der Rechtspflege und falsche Anschuldigung (act. B 1, S. 3). Diese Tatbestände sind deshalb nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.