4, worin vom Beschuldigten die Zusprechung von Schadenersatz dem Grundsatz nach verlangt wird. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2016 enthält einerseits keine Regelung betreffend Schadenersatz und andererseits wäre, wie vorerwähnt, das Verfahren bei Gutheissung der Beschwerde sowieso an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Festzuhalten ist somit, dass auf die Beschwerde von A___ eingetreten werden kann, mit Ausnahme von Ziff. 2 Abs. 1 sowie Ziff. 4 der Begehren in der Beschwerdeeingabe vom 29. August 2016.