Seite 6 6. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 29. August 2016 enthaltenen Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Das Begehren Ziff. 2 Abs. 1 verlangt die Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Diebstahls, Veruntreuung, Sachentziehung, ev. unrechtmässiger Aneignung.