Seite 5 (act. B 11/13). Art. 31 StGB sieht vor, dass das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Gemäss Rapport der Polizeistation G___ ereignete sich die angebliche Mitnahme von Gegenständen der Beschwerdeführerin durch C__