2014, N. 56 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe Geld ohne Rechtfertigung von ihren Konti abgezogen, so dass auch hier ihre Geschädigteneigenschaft gegeben ist. Den Antragsdelikten der Sachentziehung nach Art. 141 und Art. 137 Ziff. 2 StGB liegt der Sachverhalt der behaupteten „Mitnahme von Gegenständen aus der Wohnung“ zugrunde