Seite 3 5. Der Beschwerdeführerin seien die Akten der Strafuntersuchung U 09 929 zuzustellen unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist bis 30. September 2016 zur Beschwerdeergänzung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“