„1. Ziff. 1 und 4 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin in der gegen C___ geführten Strafuntersuchung U 09 929 vom 16. August 2016 seien aufzuheben. 2. Der Angeschuldigte sei wegen Diebstahls, Veruntreuung, Sachentziehung, ev. unrechtmässiger Aneignung, jeweils in mehrfacher Tatbegehung, im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.