Auch das teils widersprüchliche Verhalten beider Parteien lasse es nicht zu, ein vorsätzliches, also strafbares Handeln rechtsgenüglich nachzuweisen. Ein Schuldspruch auf Basis von Vermutungen und Behauptungen lasse sich angesichts der sogenannten Unschuldsvermutung nicht rechtfertigen. 2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 16. August 2016, gleichentags versandt, liess A___ mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2016 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einreichen (act. B 1). Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: