Am 11. Mai 2015 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, es sei vorgesehen, das Verfahren gegen C___ mittels einer Einstellungsverfügung abzuschliessen (act. B 2/48; B 11/77). Dazu nahm RA B___ mit Eingabe vom 18. Juni 2015 Stellung und erklärte sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden (act. B 2/49; B 11/79.1). Mit Verfügung vom 16. August 2016 (U 09 929, act. B 4) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C___ betreffend unrechtmässiger Aneignung, Diebstahl, Veruntreuung, Sachentziehung, Nötigung, Verletzung des Berufsgeheimnisses, Irreführung der Rechtspflege, falsche Anschuldigung, unter Anwendung von Art.