Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 13. Juni 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 16 14 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ Privatklägerin vertreten durch: RA B___ Beschwerdegegner C___ Beschuldigter Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA D___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.08.2016 (Verfahren Nr. U 09 929) Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Dr. med. A___ und C___ lernten sich im Jahr 2004 kennen und nahmen am 1. November 2006 in E___ AR Wohnsitz (act. B 11/5, S. 4). A___ eröffnete am 1. Februar 2007 in E___ eine Arztpraxis (act. B 11/5, S. 4). Ab April 2007 wurde F___ zur Unterstützung im administrativen Bereich zugezogen (act. B 11/5, S. 5 ff.). Im November 2007 übernahm A___ eine weitere Praxis in G___ (act. B 11/5, S. 6). Sie stellte C___ ab 1. Dezember 2007 mit einem Teilpensum als Arbeitnehmer an (act. B 11/5, S. 4). Im Dezember 2008 zogen A___ und C___ von E___ nach H___ (act. B 11/5, S. 16). Im Februar 2009 wurde die private Beziehung zwischen ihnen aufgelöst (act. B 11/5, S. 16). Im Mai 2009 zog C___ aus der gemeinsamen Wohnung aus (act. B 11/5, S. 16). Am 15. Juli 2009 erstattete A___ bei der Polizeistation G___ Anzeige gegen C___ wegen „Mitnahme von Gegenständen aus der Wohnung“ und stellte Strafantrag (act. B 11/13). Das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen endete am 31. Juli 2009 (act. B 11/5, S. 14; B 11/71/37). Am 13. August 2009 telefonierte A___ der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden und meldete einen Diebstahl, begangen durch C___ (act. B 11/1). Am 4. September 2009 beantragte A___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden eine Hausdurchsuchung in einem Lager von C___ in J___ (act. B 11/3). RA B___, der Rechtsvertreter von A___, reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2010 Strafklage gegen C___ betreffend Diebstahl, Veruntreuung, ev. unrechtmässige Aneignung, Sachentziehung, versuchte Nötigung, ev. Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, ein (act. B 11/5). Am 20. Januar 2012 fand die Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (act. B 11/22), eine zweite Einvernahme am 13. März 2012 (act. B 11/23). In der Folge besichtigte die Staatsanwaltschaft am 20. März 2012 Lagerräumlichkeiten von C___ in J___ und tätigte einige Sicherstellungen (act. B 11/35, B 11/76.1-3). Im Anschluss daran wurden in E___ zwei Lager besichtigt, Beschlagnahmungen gab es dort jedoch keine (act. B 11/76.4). A___ wurde am 14. August 2012 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (act. B 11/24). RA B___ konnten am 17. April 2015 verschiedene persönliche Dokumente von A___ übergeben werden, die am 20. März 2012 beschlagnahmt worden waren (act. B 11/76.5). Am 11. Mai 2015 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, es sei vorgesehen, das Verfahren gegen C___ mittels einer Einstellungsverfügung abzuschliessen (act. B 2/48; B 11/77). Dazu nahm RA B___ mit Eingabe vom 18. Juni 2015 Stellung und erklärte sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden (act. B 2/49; B 11/79.1). Mit Verfügung vom 16. August 2016 (U 09 929, act. B 4) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C___ betreffend unrechtmässiger Aneignung, Diebstahl, Veruntreuung, Sachentziehung, Nötigung, Verletzung des Berufsgeheimnisses, Irreführung der Rechtspflege, falsche Anschuldigung, unter Anwendung von Art. 319 Abs. Seite 2 1 lit. a StPO ein (Ziff. 1). Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2013 sichergestellten Bücher (ausser rote Liste), Stabmixer, Musikanlage „Denon“, an Dr. A___ adressierte ungeöffnete Briefe sowie die weiteren auf sie lautenden diversen Unterlagen werden an A___ herausgegeben (Ziff. 2). Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2013 sichergestellte Buch Rote Liste 2001, das Rhino-Beam-Gerät, das Mäppchen rot mit Unterlagen von C___ sowie die auf ihn lautenden diversen Unterlagen werden an C___ herausgegeben (Ziff. 3). Es wurden keine Entschädigungen ausgerichtet (Ziff. 4) und die Untersuchungskosten dem Staat auferlegt (Ziff. 5). Der Zusammenfassung der Begründung der Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, es handle sich letztlich um eine komplexe, stark zivilrechtliche Elemente beinhaltende Streitigkeit, herrührend aus einer emotional gefärbten Trennung einer mehrjährigen privaten und geschäftlichen Beziehung. Die getätigten Ermittlungen hätten umstrittene, teilweise kontroverse Standpunkte und Ergebnisse gezeitigt, die nicht, oder mindestens nicht vollständig zu klären seien. Auch das teils widersprüchliche Verhalten beider Parteien lasse es nicht zu, ein vorsätzliches, also strafbares Handeln rechtsgenüglich nachzuweisen. Ein Schuldspruch auf Basis von Vermutungen und Behauptungen lasse sich angesichts der sogenannten Unschuldsvermutung nicht rechtfertigen. 2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 16. August 2016, gleichentags versandt, liess A___ mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2016 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einreichen (act. B 1). Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: „1. Ziff. 1 und 4 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin in der gegen C___ geführten Strafuntersuchung U 09 929 vom 16. August 2016 seien aufzuheben. 2. Der Angeschuldigte sei wegen Diebstahls, Veruntreuung, Sachentziehung, ev. unrechtmässiger Aneignung, jeweils in mehrfacher Tatbegehung, im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Ergänzung der Beweiserhebung sowie zum Erlass eines Strafbefehls oder zur Anklageerhebung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwendungen im Strafuntersuchungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. 4. Der Angeschuldigte sei dem Grundsatz nach adhäsionsweise zu verpflichten, der Geschädigten den ihr durch seine Straftaten zugefügten Schaden zuzüglich eines Schadenszinses von 5 % seit der jeweiligen Tatbegehung zu ersetzen. Seite 3 5. Der Beschwerdeführerin seien die Akten der Strafuntersuchung U 09 929 zuzustellen unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist bis 30. September 2016 zur Beschwerdeergänzung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, worin mitgeteilt wurde, dass vollumfänglich an der Einstellungsverfügung festgehalten werde, datiert vom 22. September 2016 (act. B 10). Am 29. September 2016 ergänzte RA B___, nach Einsicht in die ihm zugestellten Strafakten, die Beschwerdeeingabe vom 29. August 2016 (act. B 12). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 liess sich RA B___ zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2016 vernehmen (act. B 18). Mit Schreiben des Verfahrensleiters vom 8. November 2016 wurde die Staatsanwaltschaft um Prüfung von Unregelmässigkeiten in den Untersuchungsakten ersucht (act. B 21). Dem kam sie am 18. November 2016 mit Zustellung von ergänzten Akten samt Aktenverzeichnis nach (act. B 23). Am 6. Dezember 2016 liess sich RA B___ zu den neu hinzugekommenen Akten vernehmen (act. B 26). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde zur genannten Eingabe von RA B___ am 16. Dezember 2016 Stellung genommen (act. B 30). Eine weitere Stellungnahme von RA B___ datiert vom 21. Dezember 2016 (act. B 32). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2016/2017, S. 88), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 4. Sodann ist die Frage der Legitimation von A___ zur Beschwerdeeinreichung zu prüfen. Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Partei ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem die Privatklägerschaft. Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Seite 4 Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert, sind sie nicht zur Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Die Beschwerdeführerin hat am 15. Juli 2009 Strafantrag gegen C___ wegen „Mitnahme von Gegenständen aus der Wohnung“ gestellt (act. B 11/13). Zudem wird in der Strafklage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010 die Verurteilung von C___ sowie der Ersatz des A___ zugefügten Schadens gefordert (act. B 11/5, S. 1). Somit liegt die erforderliche Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO vor. Zu prüfen ist demnach noch die Geschädigtenstellung von A___, welche Voraussetzung für die erfolgreiche Konstituierung als Privatklägerschaft ist. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Art. 115 Abs. 2 StPO). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Von den mit Strafklage vom 14. Januar 2010 zur Anzeige gebrachten Delikten sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch die Straftatbestände Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, Diebstahl gemäss Art. 139 StGB, Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, eventuell unrechtmässige Aneignung gemäss Art 137 StGB offen (siehe nachfolgende Erwägung 7). Bei Art. 137 Ziff. 1, Art. 138 und Art. 139 StGB handelt es sich um Offizialdelikte, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind, Art. 137 Ziff. 2 und Art. 141 StGB sind Antragsdelikte. Die Aneignungsdelikte, etwa Diebstahl, unrechtmässige Aneignung, Sachentziehung, schützen die Verfügungsmacht des Eigentümers MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 115 StPO), so dass diesbezüglich die Geschädigteneigenschaft von A___ als Eigentümerin der angeblich vom Beschwerdegegner behändigten Gegenstände zu bejahen ist, unter der Voraussetzung eines gültigen Strafantrags bei den Antragsdelikten. Bei der Veruntreuung als Delikt gegen den Vermögenswert gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschädigten Vermögens (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 56 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe Geld ohne Rechtfertigung von ihren Konti abgezogen, so dass auch hier ihre Geschädigteneigenschaft gegeben ist. Den Antragsdelikten der Sachentziehung nach Art. 141 und Art. 137 Ziff. 2 StGB liegt der Sachverhalt der behaupteten „Mitnahme von Gegenständen aus der Wohnung“ zugrunde Seite 5 (act. B 11/13). Art. 31 StGB sieht vor, dass das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Gemäss Rapport der Polizeistation G___ ereignete sich die angebliche Mitnahme von Gegenständen der Beschwerdeführerin durch C___ bei dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 4. Mai 2009, der Strafantrag wurde von der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2009 gestellt, folglich innerhalb der 3-Monats-Frist. Somit liegt bezüglich Art. 141 und Art. 137 Ziff. 2 StGB ein gültiger Strafantrag vor, weshalb auch hier die Geschädigteneigenschaft von A___ gestützt auf Art. 115 Abs. 2 StPO ausgewiesen ist. Somit ist die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2016 legitimiert. 5. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Heisst das Obergericht die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann es der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 bis 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Einstellung gutgeheissen wird (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Seite 6 6. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 29. August 2016 enthaltenen Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Das Begehren Ziff. 2 Abs. 1 verlangt die Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Diebstahls, Veruntreuung, Sachentziehung, ev. unrechtmässiger Aneignung. Wie in vorstehender Erwägung 5 festgehalten, ist bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellung eine Rückweisung des Verfahrens zwingend und ein Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst nicht möglich. Auf dieses Begehren kann daher nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf Begehren Ziff. 4, worin vom Beschuldigten die Zusprechung von Schadenersatz dem Grundsatz nach verlangt wird. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2016 enthält einerseits keine Regelung betreffend Schadenersatz und andererseits wäre, wie vorerwähnt, das Verfahren bei Gutheissung der Beschwerde sowieso an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Festzuhalten ist somit, dass auf die Beschwerde von A___ eingetreten werden kann, mit Ausnahme von Ziff. 2 Abs. 1 sowie Ziff. 4 der Begehren in der Beschwerdeeingabe vom 29. August 2016. 7. In der Einstellungsverfügung vom 16. August 2016, S. 1, sind folgende Tatbestände aufgeführt: unrechtmässige Aneignung, Diebstahl, Veruntreuung, Sachentziehung, Nötigung, Verletzung des Berufsgeheimnisses, Irreführung der Rechtspflege, falsche Anschuldigung. Gemäss Ziff. 1 des Begehrens in der Beschwerdeeingabe vom 29. August 2016 ist Beschwerdegegenstand lediglich noch Veruntreuung, Diebstahl, Sachentziehung, eventuell unrechtmässige Aneignung. Die Beschwerdeführerin akzeptiert ausdrücklich die Einstellung des Strafverfahrens in den Punkten Nötigung, Verletzung des Berufsgeheimnisses, Irreführung der Rechtspflege und falsche Anschuldigung (act. B 1, S. 3). Diese Tatbestände sind deshalb nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 8. RA B___ hat am 29. September 2016 eine Eingabe unter dem Titel „kurze Ergänzung der Beschwerde vom 29. August 2016“ eingereicht (act. B 12). Art. 396 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist. Dazu ist festzuhalten, dass sich das Gesetz darüber ausschweigt, ob die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzt werden kann oder nicht Seite 7 (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 396 StPO). Eine Nachfrist kommt nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis wie etwa bei fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit infrage (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 396 StPO). Vorliegend wurde – trotz entsprechendem Begehren Ziff. 5 in der Beschwerdeeingabe - keine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeeingabe angesetzt, sondern die Eingabe erfolgte als Reaktion auf die RA B___ im Beschwerdeverfahren gewährte Einsichtnahme in die Strafakten. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin letztmals Akteneinsicht im Mai 2015 erhalten hat (act. B 1, S. 3 und B 2/48), hat das Obergericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerde als angezeigt und zulässig erachtet. Dieser Anspruch wurde mit der Weiterleitung der Eingabe vom 29. September 2016 an den Beschwerdegegner und die Staatsanwaltschaft (act. B 14) denn auch faktisch anerkannt. 9. Einstellungsgrund Aus Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 16. August 2016 geht hervor, dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde. Gemäss dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Zu beachten ist hier, dass im Zweifelsfall (auch rechtlicher Art) Anklage zu erheben ist. Es gilt der Grundsatz in “dubio“ pro duriore“ (FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_123/2011 vom 11.7.2011 E. 7.2, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; 1B_646/2012 vom 3.7.2013 E. 4.1, 6B_856/2013 vom 3.4.2014 E. 2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 16 zu Art. 319 StPO). Der Grundsatz “in dubio pro reo“ nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier also nicht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1251). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3.4.2014 E. 2.2). Auch in denjenigen Fällen sind Anklagen zu erheben, in welchen die Waagschalen des „Schuldig und Unschuldig“ ungefähr gleich stehen. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18.6.2013 E. 2.1; siehe auch BGE 138 IV 186 E. 4.1, wonach sich insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung aufdrängt). Von einer Überweisung ist dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage eine Freisprechung zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. Seite 8 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1). Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Nach diesen Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen C___ zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. 10. Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB: Bezüge über CHF 87‘645.75 Die Beschwerdeführerin hat vor der Staatsanwaltschaft ausführen lassen, für die vom Beschwerdegegner behaupteten CHF 25‘000.00, welche er ihr als Unterstützung für den Praxisaufbau gegeben haben soll, fehle jeglicher Beweis. Es sei zwischen ihnen nie eine einfache Gesellschaft oder eine Gewinnbeteiligung vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin sei nie an den Firmen des Beschwerdegegners beteiligt gewesen. Der Beschwerdegegner habe in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt CHF 87‘645.75 ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin ab deren PC-Konto auf sein eigenes PC-Konto transferiert. Soweit der Beschwerdegegner ihm anvertraute Vermögenswerte nicht zum ausdrücklich deklarierten Zweck verwendet habe, habe er Veruntreuung begangen. Die Ausgaben der Praxis seien über das Raiffeisenkonto getätigt worden. Das PC-Konto sei ihr Privatkonto gewesen. Es habe kein gemeinsames Konto gegeben. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin vorbringen lassen, der Beschwerdegegner sei für seine Rechtfertigung der Überweisungen jeden Nachweis schuldig geblieben. Zwar habe der Beschwerdegegner Vollmachten über Konti der Beschwerdeführerin gehabt, aber nur für geschäftliche Zwecke. Es gebe keinen Nachweis für die Behauptung des Beschwerdegegners, es habe sich um verschiedene Einkäufe gehandelt, die er bezahlt habe. Der Beschwerdegegner habe auch keinen Beleg für das Zurverfügungstellen der CH 25‘000.00 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe dazu mit Eingabe vom 18. Juni 2015 eine ganze Reihe von Beweisanträgen gestellt, die von der Vorinstanz nicht beachtet worden seien. Es gebe im Strafrecht keine Verschuldens- oder Strafkompensation. Weil es dem Beschwerdegegner nicht gelinge, die Rechtmässigkeit seiner Geldbezüge zu beweisen, sei von Veruntreuung der an sich selber überwiesenen Gelder auszugehen. Anhand der CD mit den Excel-Listen gemäss act. 74 sei belegt, dass der Beschwerdegegner die behaupteten Geldtransfers ab dem PC-Konto der Seite 9 Beschwerdeführerin auf seine eigenen PC-Konti vorgenommen habe. Es falle auf, dass immer wieder Überweisungen ab dem PC-Konto der Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien, um Minus-Saldi auf dem PC-Konto des Beschwerdegegners auszugleichen. Der Beschwerdegegner erklärt vor der Staatsanwaltschaft, der Vorwurf bezüglich der CHF 87‘645.75 müsste abgeklärt werden. Verschiedene Einkäufe von Medikamenten oder von Baumaterial von der Gesundheitspraxis seien über ihn und seine Firmen gelaufen. Die Mietkosten von Geräten seien beispielsweise erst beim Jahreswechsel in Rechnung gestellt worden, weshalb diese dann ziemlich hoch ausgefallen seien. Er habe nichts behändigt. Die Gelder seien für Einkäufe verwendet worden. Er habe der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 CHF 25‘000.00 gegeben als Startkapital. Danach sei das ihr gemeinsames Konto gewesen. Die Staatsanwaltschaft weist im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass unter den gegebenen bzw. ermittelten Umständen, die in der Verfügung deutlicher ausgeführt worden seien, das Prinzip der Unschuldsvermutung relativ weit zu fassen sei. In der Eingabe von RA B___ vom 18. Juni 2015 an die Staatsanwaltschaft werden auf S. 4 und 5 die aus seiner Sicht von C___ in den Einvernahmen vom 20. Januar und 13. März 2012 zugestandenen Tatsachen aufgelistet (act. B 2/49). Die Beschwerdeführerin hat der Staatsanwaltschaft ausserdem eine Excel-Liste über „ungeklärte/unautorisierte Zahlungen an C___“ in der Höhe von total CHF 87‘645.75 im Zusammenhang mit der Praxis von Dr. A___ in E___ eingereicht. Diese Liste betrifft den Zeitraum 21. Januar 2008 bis 2. März 2009 (act. B 11/71/15) und wurde von der für administrative Arbeiten bei der Beschwerdeführerin tätigen F___ erstellt (act. B 11/20, S. 4). Ebenfalls bei den Untersuchungsakten befinden sich die von der Beschwerdeführerin zu den Zahlungen ab ihrem Postkonto 85-XXXXX-X gemäss vorgenannter Excel-Liste eingereichten Belege (act. B 11/71/16). Diese Einzelbelege zeigen, dass die Überweisungen jeweils auf die PC- Konti 86-XXXXX-X oder 87-XXXXX-X von C___ (act. B 11/19c) erfolgten. Gleicht man die Belege mit den Positionen in der Tabelle ab, ergibt sich, dass für insgesamt fünf Positionen in der Tabelle kein Beleg vorhanden ist. Dies betrifft folgende Zahlungen: 21.01.2008 von CHF 1‘300.00, 07.01.2009 von CHF 3‘900.00, 27.01.2009 von CHF 957.40, 16.02.2009 von CHF 1‘076.60 und 02.03.2009 von CHF 950.00. Folglich ist für einen Gesamtbetrag von CHF 8‘184.00 nicht nachgewiesen, dass dieses Geld an C___ geflossen ist, jedoch für einen Betrag von CHF 79‘461.75 (CHF 87‘645.75 abzüglich CHF 8‘184.00). Auf letzteren ist daher nachfolgend abzustellen. Das Obergericht stellt fest, dass für die belegten Überweisungen von Geldmitteln der Beschwerdeführerin im Umfang von total CHF 79‘461.75 auf Postkonti des Seite 10 Beschwerdegegners keine Gründe in den Akten ersichtlich oder gar belegt sind. Der Beschwerdegegner hat in seiner Einvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, es seien verschiedene Einkäufe von Medikamenten oder von Baumaterial von der Gesundheitspraxis über ihn und seine Firmen gelaufen (act. B 11/22, S. 8). Der Beschwerdegegner hat jedoch erstens nicht plausibel vorbringen können, weshalb solche Zahlungen nicht direkt ab den Konti der Beschwerdegegnerin getätigt worden sind. Zweitens hat er keine Belege für die behaupteten Einkäufe für die Beschwerdeführerin ab seinen Postkonti vorgelegt. Auffallend ist in diesem Kontext ferner die Tatsache, dass auf den Konti des Beschwerdegegners mit den fraglichen Überweisungen tatsächlich immer wieder Minus-Saldi ausgeglichen worden sind (act. B 11/74). Diese Aktenlage spricht gegen die vom Beschwerdegegner angegebenen Gründe für die genannten Überweisungen. Bei dieser Sachlage – vom Beschwerdegegner ohne nachgewiesenen Rechtsgrund an sich selbst vorgenommene Zahlungen - liegt zumindest ein sog. „Zweifelsfall“ vor, welcher verlangt, dass gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage beim Gericht zu erheben ist. Jedenfalls kann hier von „klarer Straflosigkeit“ nicht die Rede sein. Beizufügen ist, dass allfällig durch die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner begangene Straftaten in die vorliegende Beurteilung keinen Eingang finden können. Die Frage, ob Anklage beim Gericht zu erheben ist oder nicht, beurteilt sich einzig anhand der Aktenlage und den in vorstehender Erwägung 9 aufgeführten Grundsätzen. Festzuhalten ist somit, dass bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung in der Höhe von CHF 79‘461.75 Anklage beim Kantonsgericht zu erheben ist, allenfalls sind vorgängig von der Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 11. Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB: CHF 27‘400.00, K___ AG Die Beschwerdeführerin hat vor der Staatsanwaltschaft geltend machen lassen, der Beschwerdegegner habe zwischen dem 5. Februar 2007 und dem 20. November 2007 ab ihrem PC-Konto insgesamt CHF 27‘400.00 auf die von ihm als alleinigem Inhaber unterhaltene Firma K___ AG überweisen lassen. Der Beschwerdegegner habe F___ diverse Rechnungen dieser Firma übergeben. Der Hintergrund all dieser Zahlungen an den Beschwerdegegner sei der Beschwerdeführerin unbekannt gewesen. Sie habe keinen Absatzmarkt für Nahrungsergänzungsmittel. Wozu solle sie diese Mittel kaufen, wenn sie sie verkaufen müsse. Seite 11 Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin ausführen lassen, der Beschwerdegegner habe Geldmittel von ihr ohne jegliche Rechtsgrundlage auf eigene Konti abgezweigt. Der Beschwerdegegner sei für seine Rechtfertigung der Überweisungen jeden Nachweis schuldig geblieben. Bezüglich der Überweisung von CHF 27‘400.00 auf Konti der K___ AG würden immerhin Rechnungen vorliegen, aber die Beschwerdeführerin habe nie Nahrungsergänzungsmittel bezogen oder Geräte gemietet. Der Beschwerdegegner habe keine Lieferscheine oder dergleichen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe dazu Beweisanträge gestellt, die jedoch von der Vorinstanz nicht beachtet worden seien. Der Beschwerdegegner erklärt vor der Staatsanwaltschaft, er habe der Beschwerdeführerin die Sachen in die Praxis geliefert. Es müsste in der Buchhaltung der K___ AG aufgeführt sein, woher diese Produkte seien. Das lasse sich alles nachweisen. Er könne Belege bringen. Er reiche dazu Unterlagen ein. In der Eingabe von RA B___ vom 18. Juni 2015 an die Staatsanwaltschaft wird auf S. 4 von der Beschwerdeführerin verneint, vom Beschwerdegegner je Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel gekauft, Geräte angemietet oder Dienstleistungen für Bürotechnik bezogen zu haben. Auch seien im Zusammenhang mit dem Umbau der Praxis in G___ keinerlei Bauleistungen über den Beschuldigten oder seine Firmen in Anspruch genommen oder abgewickelt worden (act. B 2/49). Bei den Akten befinden sich fünf Rechnungen der K___ AG an die „Praxis Dr. med. A___, E___“ adressiert im Gesamtbetrag von CHF 27‘400.00 (act. B 11/71/21). Aus dem ebenfalls bei den Akten liegenden Auszug aus dem Postkonto 85-XXXXX-X der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass von den vorgenannten fünf Rechnungen deren drei, nämlich diejenigen im Betrag von CHF 1‘000.00, CHF 2‘700.00 und CHF 3‘900.00, gesamthaft CHF 7‘600.00, auf das persönliche Postkonto 87-XXXXX-X von C___ bezahlt wurden; folglich nicht auf das Postkonto der K___ Schweiz Nr. 86-XXXXX-X (act. B 11/71/44, S. 6, 8, 26). Für die restlichen CHF 19‘800.00 (CHF 10‘400 und 9‘400.00) finden sich zwar keine entsprechenden Verbuchungen im Auszug des Postkontos 85-XXXXX-X, C___ hat jedoch auf entsprechenden Vorhalt des Staatsanwaltes die Zahlung der CHF 27‘400.00 ab dem Postkonto der Beschwerdeführerin für Nahrungsergänzungsmittel und Mietgeräte etc. nicht bestritten (act. B 11/22, S. 9 ff.). F___ sagte vor der Kantonspolizei zu den Rechnungen der K___ AG von total CHF 27‘400.00 aus, sie habe im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss Rechnungen von der Firma K___ AG bekommen, die sie verbucht habe (act. B 11/20, S. 4 ff.). Das Obergericht erachtet angesichts der dargelegten Aktenlage auch bezüglich dieses Vorwurfes eine Einstellung als nicht korrekt, da hier unstrittig eine zweifelhafte Beweis- Seite 12 und Rechtslage vorliegt. Hier könnte eine weitere Einvernahme von F___, die bei der Beschwerdeführerin für die Buchhaltung zuständig war, zusätzliche Erkenntnisse zu Tage fördern. Zu befragen wäre sie insbesondere dazu, ob ihres Wissens die vom Beschwerdegegner behaupteten Lieferungen an die Beschwerdeführerin tatsächlich erfolgt und ob solche Produkte in der Praxis (oder anderswo) gelagert und/oder verkauft worden seien. Weiter könnte sie dazu befragt werden, um was für gemietete Geräte es sich ihres Wissens gehandelt haben könnte und ob sie Kenntnis davon hat, wie hoch die Mietzinsen gewesen seien etc. Aufgrund dieser Überlegungen ist somit auch bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung in der Höhe von CHF 27‘400.00 Anklage beim Kantonsgericht zu erheben; eventuell ist vorgängig F___ im dargelegten Sinn von der Staatsanwaltschaft zu befragen. 12. Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB: CHF 17‘367.85, K___ AG Die Beschwerdeführerin hat vor der Staatsanwaltschaft ausführen lassen, der Beschwerdegegner habe am 8. Mai 2008 ab ihrem Raiffeisen-Bankkonto CHF 17‘367.85 auf das Konto der K___ AG transferiert. Auch diese Zahlung entbehre einer Rechtsgrundlage und Autorisierung durch die Beschwerdeführerin. Es habe nie Dokumente gegeben und sie habe nie Rechnungen von Produkten gehabt. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin erklären lassen, der Beschwerdegegner habe Geldmittel von ihr ohne jegliche Rechtsgrundlage auf eigene Konti abgezweigt. Der Beschwerdegegner sei für seine Rechtfertigung der Überweisung jeden Nachweis schuldig geblieben. Der Beschwerdegegner begründe die Überweisung von CHF 17‘367.85 vom 8. Mai 2008 mit Gerätemieten. Er habe nur eine nichtssagende Abrechnung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe dazu Beweisanträge gestellt, die jedoch von der Vorinstanz nicht beachtet worden seien. Der Beschwerdegegner gab vor der Staatsanwaltschaft an, er müsse zu der Zahlung von CHF 17‘367.85 nachsehen, was das gewesen sei. Aber es habe nichts gegeben ohne Beleg. Wie bereits unter Erwägung 11 erwähnt, hat RA B___ auf S. 4 seiner Eingabe vom 18. Juni 2015 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nie vom Beschwerdegegner Geräte angemietet oder Dienstleistungen für Bürotechnik bezogen (act. B 2/49). In den Akten befindet sich die Belastungsanzeige der Raiffeisenbank St. Gallen, wonach am 8. Mai 2008 der K___ AG, C___, der Betrag von CHF 17‘367.85 gutgeschrieben wurde (act. B 11/71/17). Zu dieser Position hat C___ der Staatsanwaltschaft eine Aufstellung über den Rechnungsbetrag von CHF 17‘367.85 eingereicht (act. B 11/25). Darin werden Seite 13 „Gerätemieten“ und „Büro Technik“ aufgeführt und diverse Zeiträume mit einem Tagesansatz verrechnet. Um welche Art Geräte es sich dabei handelt und was unter Bürotechnik zu verstehen ist, wird nicht erwähnt. Von der Kantonspolizei auf die Zuständigkeit für die Kreditorenzahlungen angesprochen, sagte F___ aus (act. B 11/20, S. 1): „Ich habe früher die Kreditoren kontrolliert. Dann gab ich sie Herrn C___ zur Zahlung weiter. Für die Zahlungen bin ich seit März 2009 zuständig.“ Konkret angesprochen auf die Überweisung vom 8. Mai 2008 von CHF 17‘367.85 ab dem Raiffeisen-Bankkonto der Beschwerdeführerin an die K___ AG gab sie an (act. B 11/20, S. 5): „Alles was vor 2009 überwiesen wurde, machte C___.“ Auch bezüglich dieser Überweisung von Geldmitteln der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner bzw. dessen Firma, offenbar in Auftrag gegeben durch den Beschwerdegegner selbst, bleiben aufgrund der dargelegten Aktenlage, konkret die rudimentäre Aufstellung von C___, Zweifel an dessen Erklärungen zum Zahlungsgrund für die nicht geringfügige Summe von CHF 17‘367.85. Insbesondere würde es sich aufdrängen, den Beschwerdegegner dazu zu befragen, um was für Geräte es sich denn konkret gehandelt hat und was unter „Büro Technik“ zu verstehen ist. Je nach Aussage von C___ könnte F___ anschliessend zu dessen Aussagen befragt werden (siehe auch Erwägung 11). Eine Einstellung ist aufgrund dieser Sachlage jedenfalls nicht am Platz und es ist Anklage beim Gericht zu erheben, eventuell unter Vornahme der erwähnten Einvernahmen. 13. Vorwurf des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB, ev. Sachentziehung (Art. 141 StGB) Die Beschwerdeführerin hat vor der Staatsanwaltschaft vorbringen lassen, beim Auszug aus dem Haus in H___ habe der Beschwerdegegner diverse Gegenstände von ihr mitgenommen und trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgegeben. Es handle sich um folgende Sachgegenstände: Ärztliche Dokumente (Staatsexamen, Facharztanerkennung etc.); Führerschein und alter, auf den Namen „L___“ lautender Personalausweis, externe Festplatte mit Patientendaten; Schlüssel (für Arztpraxen G___ und E___, Autoschlüssel M___ und N___, Postfach E___); diverse Bücher; Stabmixer; Denon Stereoanlage; Schneider-Regal; Staffelei von Aldi; persönliche Briefe. Soweit es sich bei diesen Gegenständen um werthaltige Sachen handle, habe der Beschwerdegegner Diebstahl begangen, Aneignungs- und Bereicherungsabsicht seien offenkundig. Soweit diese nicht werthaltig seien und eine Bereicherungsabsicht damit entfalle, sei der Tatbestand der Sachentziehung erfüllt. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin dargelegt, die Staatsanwaltschaft habe auf S. 5 oben der Einstellungsverfügung korrekt festgestellt, Seite 14 dass der Beschwerdegegner anlässlich seines Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung diverse persönliche Gegenstände von ihr mitgenommen habe. Der Beschwerdegegner gab vor der Staatsanwaltschaft an, er habe seine Sachen mitgenommen. Es könne sein, dass Sachen der Beschwerdeführerin in den Kisten seien. Die Sachen seien im Lager in J___. Die Stereoanlage könne dort sein, der Stabmixer auch. Die rote Liste gehöre sowieso ihm, das sei wie ein Telefonbuch. Es könne auch sein, dass in den Kartons Bücher seien. Er habe nichts bewusst mitgenommen. Er könne nicht sagen, ob die antiquarischen Bücher dabei seien. Die Sachen habe er nicht ausgepackt. Das Schneider-Regal, verpackt, könne auch noch dort sein. Die Staffelei von Aldi habe er gekauft. Die Schlüssel für die Praxis habe er bei seinen Schlüsseln. Den Schlüssel für den N___ habe er zurückgegeben, denjenigen vom M___ habe er noch, eventuell sei es umgekehrt. Die Postfachschlüssel habe er auch noch. Die externen Festplatten habe er möglicherweise auch. Den Führerschein auf Namen „L___“ habe er bei der Polizei in H___ abgegeben. Die Staatsanwaltschaft weist im Beschwerdeverfahren darauf hin, bei Hausdurchsuchungen habe sich gezeigt, dass auch die Beschwerdeführerin Gegenstände aus dem Eigentum des Beschwerdegegners einbehalten, benutzt, zum Teil sogar einfach weggeschmissen habe. Der Eingabe von RA B___ vom 18. Juni 2015 an die Staatsanwaltschaft kann auf S. 5 entnommen werden, der Beschwerdegegner habe zugestanden, dass er das Rezeptbuch der Beschwerdeführerin in seinem Besitz habe, dass er die Praxisschlüssel nie zurück gegeben habe, dass er Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin in physischer und elektronischer Form besitze, dass sich diverse Gegenstände der Beschwerdeführerin in seinem Lager in J___ befinden könnten und dass der Beschwerdegegner noch im Besitz des Postfachschlüssels sei (act. B 2/49). Bei den Akten befindet sich weiter eine von der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2009 erstellte Liste gestohlener Gegenstände (act. B 11/71/39), welche im Zusammenhang mit der von ihr am 15. Juli 2009 bei der Polizeistation G___ gegen C___ erstatteten Anzeige steht B 11/13). Am 5. März 2013 bestätigte die Staatsanwaltschaft C___ den telefonisch vereinbarten Termin vom 20. März 2013 für eine Lagerbesichtigung in J___. Eine Kopie dieses Schreibens ging unter anderem an RA B___ (act. B 11/35; B 11/76.1). Über die am 20. März 2013 durchgeführte Besichtigung wurde von der Kantonspolizei gleichentags ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll (act. B 11/76.2) sowie ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände erstellt (act. B 11/76.3). Einem Bericht der Kantonspolizei vom 25. März 2013 kann entnommen werden, dass man im Anschluss an die Durchsuchung des Lagers in J___ zwei Lager in E___ besichtigte, jedoch dort keine Beschlagnahmungen vorgenommen hatte (act. B 11/76.4). Am 17. April 2015 wurden RA B___ verschiedene Seite 15 persönliche Dokumente der Beschwerdeführerin übergeben, welche am 20. März 2012 beschlagnahmt worden waren (act. B 11/76.5). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner, er habe bei seinem Auszug im Mai 2009 verschiedene Gegenstände mitgenommen, hat sich mit der Durchsuchung der Lagers des Beschwerdeführers in J___ bezüglich mehrerer Gegenstände bestätigt. Unter den dort festgestellten Sachen befanden sich beispielsweise der Stabmixer sowie die Musikanlage Denon. Ein Teil der in J___ eingelagerten Sachen, namentlich ärztliche Dokumente, konnte zuhanden der Beschwerdeführerin am 17. April 2015 zurückgegeben werden. In der Einstellungsverfügung fehlt nun aber eine vollständige Aufstellung der sichergestellten bzw. schon zurückgegebenen Gegenstände sowie Ausführungen zu jedem Gegenstand. In Frage kommen hier die Tatbestände von Art. 139 und Art. 141 StGB, evtl. Art. 137 StGB. Bei der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Abs. 1 StGB handelt es sich um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), weshalb hier insbesondere die Verjährung zu prüfen ist, da der zugrundeliegende Sachverhalt bereits mehr als acht Jahre zurückliegt. Bei Art. 139 und Art. 137 StGB wiederum sind insbesondere eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners zu prüfen. Insgesamt wird die Staatsanwaltschaft für jeden einzelnen Gegenstand zu prüfen haben, ob Anklage zu erheben ist oder nicht. Anzufügen ist auch hier, dass dabei ausser Acht zu lassen ist, ob A___ allenfalls auch Sachen des Beschwerdegegners zurückbehalten, benutzt oder entsorgt hat. Selbst wenn dem tatsächlich so wäre, vermöchte dies an einem allenfalls strafbaren Verhalten des Beschwerdegegners nichts zu ändern. Festzuhalten ist somit, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände die erforderliche Prüfung vorzunehmen und anschliessend zu entscheiden hat, wo Anklage zu erheben ist und wo nicht. 14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von A___ in den Begehren Ziffer 1 und Ziffer 2 Absatz 2 teilweise gutzuheissen ist. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2016 in Sachen Staat gegen C___ wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO aufgehoben und der Staatsanwaltschaft die Weisung erteilt, allenfalls weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen (siehe Erwägungen 11 und 12) und anschliessend beim Kantonsgericht Anklage zu erheben (bezüglich der mitgenommenen Gegenstände siehe Erwägung 13). Auf Ziff. 2 Abs. 1 sowie Ziff. 4 der Seite 16 Begehren der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. 15. a) Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abweichend davon sieht Absatz 4 bei Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz und Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Diese gilt auch dann, wenn sich die beschuldigte Person der Gutheissung widersetzt hat, also als unterliegend zu betrachten ist (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 428 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 574). Über vorinstanzliche Verfahrenskosten ist in casu nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 5 der Einstellungsverfügung die Untersuchungskosten dem Staat auferlegt wurden. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.00, vom Staat zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 ist ihr von der Gerichtskasse zurückzubezahlen. b) Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: „Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.“ Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 II StPO eine Rückweisung erfolgt. Die Entschädigung wird hier von der Rechtsmittelinstanz zugesprochen, ebenfalls bezüglich des aufgehobenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 4 und 5 zu Art. 436 StPO; W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 14-16 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Es stellt sich die Frage, von wem die Parteien infolge Aufhebung der Einstellungsverfügung eine Entschädigung zugute haben. Bei einer Rückweisung nach einem Beschwerdeverfahren kann davon ausgegangen werden, dass das Seite 17 erstinstanzliche Verfahren an solchen Mängeln leidet, dass das Urteil aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück gesandt werden muss. Die Vorinstanz hat also fehlerhaft gehandelt, wofür nur der Staat die Verantwortung trägt und entsprechend entschädigungspflichtig wird (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben alle Parteien, selbst die unterliegende (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 16 zu Art. 436 StPO; Guidon, a.a.O., Rz. 580). Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft keinen Anspruch auf Entschädigung hat (PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 581). Zunächst ist die Entschädigung für A___ festzusetzen. RA B___ hat in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2016 auf die beigelegte Abrechnung Nr. 701617 vom 27. Oktober 2016 von CHF 4‘159.70 verwiesen, wobei die Betreibungskosten von CHF 244.65 in Abzug zu bringen seien, so dass eine Parteientschädigung von CHF 3‘915.05 resultiere (act. B 18, S. 3). In der fraglichen Rechnung Nr. 701617 ist ein Aufwand von 12,6 Stunden aufgeführt, die Barauslagen werden mit einer Pauschale von 4 % berechnet (act. B 19/8). Sodann machte RA B___ am 6. Dezember 2016 geltend, „aufgrund der unsorgfältigen Aktenführung der Staatsanwaltschaft und dem mühseligen Abgleich zwischen dem bereits erhaltenen und dem vervollständigten Aktendossier sei ihm ein zusätzlicher Aufwand von 2 Stunden entstanden“ (act. B 26, S. 2). Dieser Vorwurf ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. act. B 21 und B 23), weshalb die 2 Stunden Aufwand zu vergüten sind. Für die am 21. Dezember 2016 als Reaktion auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2016 eingereichte zusätzliche Eingabe (act. B 32) erscheint dem Obergericht ein Aufwand von 1 Stunde als angemessen. Somit ist der Gesamtaufwand von RA B___ im Beschwerdeverfahren auf 15,6 Stunden zu beziffern. Verrechnet man die 15,6 Stunden mit dem korrekten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif; bGS 145.53), ergibt sich ein Betrag von CHF 3‘120.00 Zuzüglich Barauslagen von 4 % bzw. CHF 124.80 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 3‘244.80 (3‘120 + 124.80), also CHF 259.60, resultiert ein Honorar für RA B___ von total CHF 3‘504.40. Somit ist die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren in der vorgenannten Höhe aus der Staatskasse zu entschädigen. Wie vorerwähnt, haben die Parteien gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. In Ziff. 3 des Begehrens in der Seite 18 Beschwerdeeingabe wird beantragt, der Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwendungen im Strafuntersuchungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. In der Eingabe vom 27. Oktober 2016 beziffert RA B___ die Parteientschädigung in der Strafuntersuchung auf CHF 11‘078.70 (act. B 18, S. 3 und B 19/3-7). Aufgrund des Verfahrensausganges, die Einstellungsverfügung wird aufgehoben und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, kann im jetzigen Zeitpunkt keine Entschädigung für die Bemühungen von RA B___ im Strafverfahren festgesetzt werden. Die Frage der Entschädigung wird bei Abschluss des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft zu regeln sein. Mangels Beteiligung des Beschwerdegegners und daher mangels Aufwandes im vorliegenden Verfahren ist über die Zusprechung einer Entschädigung an ihn nicht zu befinden. Seite 19 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf Ziff. 2 Abs. 1 sowie Ziff. 4 der Begehren der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 16. August 2016 in Sachen Staat gegen C___ (Verfahren Nr. U 09 929) aufgehoben und die Sache, eventuell nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen, zur Anklageerhebung zurückgewiesen an die Staatsanwaltschaft. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.00, werden auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird ihr zurückerstattet. 5. Der Beschwerdeführerin A___ wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘504.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Dem Beschwerdegegner C___ wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 8. Zustellung am 17. Oktober 2017 an: - die Beschwerdeführerin über deren Rechtsvertreter - den Beschwerdegegner - die Staatsanwaltschaft (U 09 929) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: W. Kobler B. Widmer Seite 20